Allgemeine Geschäftsbedingungen der SA\VE Claims GmbH

Stand: 01/2021

  1. Anwendungsbereich

      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Leistungsbedingungen“) von SA\VE Claims GmbH (nachfolgend „SA\VE“) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge, rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen von SA\VE mit ihren Auftraggebern. Diese Leistungsbedingungen kommen im Verhältnis zu Verbrauchern nicht zur Anwendung. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SA\VE deren Geltung ausdrücklich zustimmt.

  2. Conclusion of Contract

      Das Einreichen des ausgefüllten und von SA\VE bereitgestellten Auftragsformulars durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung durch SA\VE zustande. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist SA\VE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

  3. Scope of Service
    1. Die Leistungen von SA\VE umfassen je nach individueller Vereinbarung die folgenden Tätigkeiten:
      1. Unterstützung bei der Bearbeitung von Schadensfällen

        Soweit die Parteien vereinbaren, dass SA\VE den Auftraggeber bei der Bearbeitung eines Schadensfalles unterstützt, wird SA\VE folgende Leistungen erbringen:

        • Vermittlung und Beauftragung von Sachverständigen zur Begutachtung des Schadens im Namen und für Rechnungen des Auftraggebers
        • Weiterleitung von Schadensunterlagen an den Verursacher, Auftraggeber, Versicherer und sonstige Beteiligte, soweit diese Personen bekannt sind
      2. die Analyse von Schäden

        Soweit die Parteien vereinbaren, dass SA\VE für den Auftraggeber eine Analyse von Schäden durchführt, wird SA\VE die betreffende Art von Schäden statistisch auswerten, insbesondere hinsichtlich Schadenart, Höhe, Produkt, Ablader, Empfänger, Transportunternehmen, Reiseweg und Reisedauer.

      3. Beratung bei der Risikoprävention

        Soweit die Parteien vereinbaren, dass SA\VE den Auftraggeber bei der Risikoprävention unterstützt, umfasst die Beratung insbesondere SA\VE die Analyse und Auswertung der jeweiligen Schäden nach Schadenart, Höhe, Produkt, Ablader, Empfänger, Transportunternehmen, Reiseweg und Reisedauer.

      4. Soweit die Parteien die vereinbaren, dass SA\VE die Vermittlung und Beauftragung externer Regressbüros übernimmt, wird SA\VE insbesondere ein entsprechendes Regressbüro bzw. Rechtsanwalt vermitteln, welcher etwaige Regressforderungen aus dem betreffenden Schadensfall bei dem jeweils Verantwortlichen bzw. dem betreffenden Versicherer geltend machen soll. SA\VE erbringt darüber hinaus die insoweit notwendigen Unterstützungsleistungen, insbesondere die Übermittlung sämtlicher bekannter schadensbezogener Dokumente an das betreffende Regressbüro.

    2. SA\VE ist berechtigt für die Erfüllung des Vertrages im üblichen Rahmen erforderliche Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und andere Belege zu fertigen oder fertigen zu lassen, ohne dass es hierzu einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
    3. SA\VE erbringt in keinem Falle Rechtsberatung; ihre Tätigkeit dient lediglich der Vorbereitung und Unterstützung. Es erfolgen keine Fristenkontrollen .
    4. Die SA\VE erstattet dem Auftraggeber über ihre Tätigkeiten jeweils einen schriftlichen Bericht. Der Umfang sowie der Zeitpunkt der Berichterstattung steht im pflichtgemäßen Ermessen der SA\VE und kann einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen. Soweit möglich und entsprechend des Auftragsinhalts erforderlich, wird ein Erstbericht binnen 72 Stunden nach erfolgter Schadenbesichtigung erfolgen. In jedem Fall ist die SA\VE verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten.
  4. Vollmacht

      Der Auftraggeber erteilt der SA\VE sämtliche für die Vertragsdurchführung notwendigen Vollmachten, insbesondere die Befugnis

      • zur Vertretung des Auftraggebers gegenüber Sachverständigen, den/die Schadenverursacher und sonstige Beteiligte sowie deren Versicherer, und Behörden,
      • zur Begründung und Beendigung von Vertragsverhältnissen mit Sachverständigen und sonstigen Dritten,
      • zur Einsichtnahme und Vervielfältigung von Akten und Dokumenten sowie der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten aller Art;
      • zur Befragung von Personen, insbesondere Amtsträger, Sachbearbeiter und Zeugen;
      • zur Entgegennahme von Zahlungen und Urkunden.
  5. Leistungszeit
    1. Angaben zu Leistungsfristen oder Leistungsterminen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind durch die SA\VE schriftlich als verbindlich bezeichnet.
    2. Leistungsfristen verlängern sich bzw. Leistungstermine verschieben sich um den Zeitraum, in dem SA\VE durch Umstände, die SA\VE nicht zu vertreten hat, an der Erbringung der Leistung gehindert ist sowie um eine angemessene Nachfrist nach Wegfall des Hinderungsgrundes. Sofern ein solcher Umstand eintritt, wird SA\VE den Auftraggeber hierüber unverzüglich unterreichten. Ein von SA\VE nicht zu vertretender Umstand im vorstehenden Sinne liegt ebenfalls vor, wenn SA\VE zur Erfüllung des Vertrages sich eines Dritten bedient und der Dritte die Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt und dies für SA\VE weder vorhersehbar war noch SA\VE ein eigenes Verschulden hieran trifft.
    3. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert bzw. Termine gelten um den Zeitraum als verschoben, in welchem der Auftraggeber vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. für die Vertragsdurchführung erforderliche Informationen nicht erteilt.
  6. Subunternehmer

      Zur Erfüllung der SA\VE obliegenden Aufgaben darf SA\VE, soweit erforderlich, Dritte beauftragen (zum Beispiel Sachverständige). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dafür anfallenden Kosten/Honorare, die SA\VE von den Dritten in Rechnung gestellt werden, zu tragen.

  7. Principal’s obligation to cooperate

      Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SA\VE alle Informationen und Unterlagen, welche zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

  8. Allgemeine Informationspflichten des Auftraggebers
    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SA\VE die folgenden Informationen, soweit möglich bereits vor Vertragsschluss, zu überlassen:

      • die Firma, die Rechtsform, die Handelsregistereintragung und/oder die Umsatzsteuer-ID sowie deren jeweiligen Änderungen, 
      • die/den wirtschaftlich Berechtigten sowie jeweiligen Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    2. Während der Durchführung des Vertrages hat der Auftraggeber SA\VE unverzüglich über folgende Ereignisse schriftlich zu informieren:

      • eine Änderung der Adresse, der Email-Adresse, sonstiger Kontaktdaten sowie der Bankverbindung,
      • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und/oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers,
      • eine Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens des Auftraggebers oder einen sonstigen Inhaberwechsel oder die Geschäftsaufgabe,
  9. Kündigung
    1. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

    2. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung für SA\VE insbesondere vor, wenn

      • der Auftraggeber trotz Fristsetzung seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht mehr nachkommt beispielsweise wenn der Auftraggeber mit der Entrichtung des jeweils geschuldeten Entgeltes oder eines nicht unerheblichen Teils des Entgeltes in Verzug ist,
      • sich nach Abschluss des Vertrages die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtern und dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eingeleitet wurde,
      • SA\VE trotz ernsthafter Bemühungen einen für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Dritten (z.B. Sachverständigen) nicht innerhalb angemessener Zeit vermitteln oder unterbeauftragen kann.
    3. Jede Kündigung des Vertrages hat mittels Brief oder Telefax zu erfolgen.

  10. Vergütung, Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten für die Leistungen der SA\VE die Preise in der jeweils aktuellen SA\VE Vergütungsliste, die im Einzelfall zur Verfügung gestellt wird. Die unterbreiteten Vergütungsangebote sind freibleibend bis zur endgültigen Auftragsbestätigung.

    2. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, die fragliche Leistung aber üblicherweise vergütungspflichtig, so hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu bezahlen. Als solche gilt im Zweifel die nach unseren Vergütungssätzen zu errechnende Vergütung.

    3. Ist ein Festpreis vereinbart und veranlasst uns der Auftraggeber nachträglich zu Änderungen und entstehen hieraus Mehrkosten, so trägt diese der Auftraggeber nach Zeitaufwand auf Grundlage unserer Vergütungssätze

    4. Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

    5. Die Vergütung versteht sich exklusiv der erforderlichen Auslagen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Ziffer 3.b) oben anfallen, sowie der Kosten Dritter gemäß Ziffer 6 oben. Solche Auslagen und Kosten sind durch den Auftraggeber nach Vorlage der entsprechenden Nachweise gesondert zu zahlen.

    6. Die Vergütung ist fällig und durch den Auftraggeber zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Rechnungsstellung durch SA\VE. SA\VE ist berechtigt bereits erbrachte und abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

    7. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Für den Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist die SA\VE berechtigt, für jede auf die erste, kostenfreie Mahnung folgende Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von jeweils 2,50 Euro netto zuzüglich der gegebenenfalls angefallenen Fremdkosten zu erheben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, der SA\VE der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

    8. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt ist.

  11. Rechte bei Mängeln
    1. Im Falle von Mängeln der Leistung ist SA\VE berechtigt, eine etwaig nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung entrichtet. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten

    2. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  12. Haftung
    1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen SA\VE bestehen nur nach Maßgabe dieser Ziffer 12 und sind im Übrigen - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.

    2. SA\VE haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. SA\VE haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn SA\VE einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

    3. Im Übrigen ist die Haftung von SA\VE ausgeschlossen, es sei denn SA\VE hat einfach fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.

    4. Soweit die Schadensersatzhaftung SA\VE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

  13. Vertraulichkeit und Datenschutz
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat, oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, sofern dieses nicht zur Vertragsdurchführung sowie zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Kredit- und Kreditkartenwirtschaft erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden. Die SA\VE stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Personen das Datengeheimnis nach den Datenschutzgesetzen wahren.

    2. Soweit an SA\VE personenbezogene Daten des Auftraggebers oder etwaige zur Auftragsdurchführung notwendigen personenbezogenen Daten Dritter übermittelt werden, wird SA\VE diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten, erheben und nutzen.

  14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Sonstiges
    1. Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.

    2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der SA\VE.

    3. Eine Abtretung der dem Auftraggeber aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SA\VE ausgeschlossen. Die SA\VE ist berechtigt, die ihr zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere zu Finanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen.