Stand: 01/2021
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Leistungsbedingungen“) von SA\VE Claims GmbH (nachfolgend „SA\VE“) gelten für sämtliche Willenserklärungen, Verträge, rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen von SA\VE mit ihren Auftraggebern. Diese Leistungsbedingungen kommen im Verhältnis zu Verbrauchern nicht zur Anwendung. Entgegenstehende, abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SA\VE deren Geltung ausdrücklich zustimmt.
Das Einreichen des ausgefüllten und von SA\VE bereitgestellten Auftragsformulars durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung durch SA\VE zustande. Sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, ist SA\VE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
Soweit die Parteien vereinbaren, dass SA\VE den Auftraggeber bei der Bearbeitung eines Schadensfalles unterstützt, wird SA\VE folgende Leistungen erbringen:
Soweit die Parteien vereinbaren, dass SA\VE für den Auftraggeber eine Analyse von Schäden durchführt, wird SA\VE die betreffende Art von Schäden statistisch auswerten, insbesondere hinsichtlich Schadenart, Höhe, Produkt, Ablader, Empfänger, Transportunternehmen, Reiseweg und Reisedauer.
Soweit die Parteien vereinbaren, dass SA\VE den Auftraggeber bei der Risikoprävention unterstützt, umfasst die Beratung insbesondere SA\VE die Analyse und Auswertung der jeweiligen Schäden nach Schadenart, Höhe, Produkt, Ablader, Empfänger, Transportunternehmen, Reiseweg und Reisedauer.
Soweit die Parteien die vereinbaren, dass SA\VE die Vermittlung und Beauftragung externer Regressbüros übernimmt, wird SA\VE insbesondere ein entsprechendes Regressbüro bzw. Rechtsanwalt vermitteln, welcher etwaige Regressforderungen aus dem betreffenden Schadensfall bei dem jeweils Verantwortlichen bzw. dem betreffenden Versicherer geltend machen soll. SA\VE erbringt darüber hinaus die insoweit notwendigen Unterstützungsleistungen, insbesondere die Übermittlung sämtlicher bekannter schadensbezogener Dokumente an das betreffende Regressbüro.
Der Auftraggeber erteilt der SA\VE sämtliche für die Vertragsdurchführung notwendigen Vollmachten, insbesondere die Befugnis
Zur Erfüllung der SA\VE obliegenden Aufgaben darf SA\VE, soweit erforderlich, Dritte beauftragen (zum Beispiel Sachverständige). Der Auftraggeber ist verpflichtet, die dafür anfallenden Kosten/Honorare, die SA\VE von den Dritten in Rechnung gestellt werden, zu tragen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SA\VE alle Informationen und Unterlagen, welche zur Durchführung des Vertrages erforderlich sind, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der SA\VE die folgenden Informationen, soweit möglich bereits vor Vertragsschluss, zu überlassen:
Während der Durchführung des Vertrages hat der Auftraggeber SA\VE unverzüglich über folgende Ereignisse schriftlich zu informieren:
Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Rechte liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung für SA\VE insbesondere vor, wenn
Jede Kündigung des Vertrages hat mittels Brief oder Telefax zu erfolgen.
Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, gelten für die Leistungen der SA\VE die Preise in der jeweils aktuellen SA\VE Vergütungsliste, die im Einzelfall zur Verfügung gestellt wird. Die unterbreiteten Vergütungsangebote sind freibleibend bis zur endgültigen Auftragsbestätigung.
Ist eine Vergütung nicht vereinbart, die fragliche Leistung aber üblicherweise vergütungspflichtig, so hat der Auftraggeber die übliche Vergütung zu bezahlen. Als solche gilt im Zweifel die nach unseren Vergütungssätzen zu errechnende Vergütung.
Ist ein Festpreis vereinbart und veranlasst uns der Auftraggeber nachträglich zu Änderungen und entstehen hieraus Mehrkosten, so trägt diese der Auftraggeber nach Zeitaufwand auf Grundlage unserer Vergütungssätze
Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Die Vergütung versteht sich exklusiv der erforderlichen Auslagen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Ziffer 3.b) oben anfallen, sowie der Kosten Dritter gemäß Ziffer 6 oben. Solche Auslagen und Kosten sind durch den Auftraggeber nach Vorlage der entsprechenden Nachweise gesondert zu zahlen.
Die Vergütung ist fällig und durch den Auftraggeber zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach entsprechender Rechnungsstellung durch SA\VE. SA\VE ist berechtigt bereits erbrachte und abgrenzbare Teile der geschuldeten Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Für den Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers ist die SA\VE berechtigt, für jede auf die erste, kostenfreie Mahnung folgende Mahnung eine pauschale Mahngebühr in Höhe von jeweils 2,50 Euro netto zuzüglich der gegebenenfalls angefallenen Fremdkosten zu erheben. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren, der SA\VE der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, als sein Anspruch unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt ist.
Im Falle von Mängeln der Leistung ist SA\VE berechtigt, eine etwaig nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung entrichtet. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten
Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen SA\VE bestehen nur nach Maßgabe dieser Ziffer 12 und sind im Übrigen - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
SA\VE haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für schuldhaft verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. SA\VE haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn SA\VE einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Im Übrigen ist die Haftung von SA\VE ausgeschlossen, es sei denn SA\VE hat einfach fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und auch vertrauen darf.
Soweit die Schadensersatzhaftung SA\VE gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, alle Informationen, welche der andere Vertragspartner ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet hat, oder die ihrem Inhalt nach als vertraulich erkennbar sind, vertraulich zu behandeln und diese Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, sofern dieses nicht zur Vertragsdurchführung sowie zur Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Verpflichtungen gegenüber der Kredit- und Kreditkartenwirtschaft erforderlich ist. Diese Verpflichtung besteht insbesondere für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Vertragspartners, welche bei der Durchführung des Vertrags bekannt werden. Die SA\VE stellt sicher, dass die von ihr für die Datenverarbeitung eingesetzten Personen das Datengeheimnis nach den Datenschutzgesetzen wahren.
Soweit an SA\VE personenbezogene Daten des Auftraggebers oder etwaige zur Auftragsdurchführung notwendigen personenbezogenen Daten Dritter übermittelt werden, wird SA\VE diese nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten, erheben und nutzen.
Zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sind ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der SA\VE.
Eine Abtretung der dem Auftraggeber aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SA\VE ausgeschlossen. Die SA\VE ist berechtigt, die ihr zustehenden Rechte und Ansprüche, insbesondere zu Finanzierungszwecken, auf Dritte zu übertragen.